Berufsangehörige sind verpflichtet, sich fortzubilden (§ 43 Abs. 2 Satz 4 WPO). Die Fortbildung soll 40 Stunden im Jahr nicht unterschreiten; davon müssen 20 Stunden auf Fortbildungsmaßnahmen entfallen, die mit Art und Gegenstand zu dokumentieren sind (§ 5 Abs. 5 BS WP/vBP). Im Fortbildungsprotokoll trägt jede Person ihre Fortbildung ein; einmal im Jahr fasst der Fortbildungsnachweis sie zusammen.
Jede Person sieht und führt nur ihr eigenes Protokoll. Die Organisations-Administration kann Schulungen der Praxis für die Teilnehmenden übertragen.
| Art | zählt | Grundlage |
|---|---|---|
| Fachveranstaltung (Vortrag, Seminar, Diskussionsgruppe), auch der eigenen Praxis | Fortbildungsmaßnahme | § 5 Abs. 2 BS WP/vBP, § 5 Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP |
| IT-gestützter Fachkurs (E-Learning) | Fortbildungsmaßnahme, wenn die Dauer nachgewiesen werden kann | § 5 Abs. 2 Satz 3 BS WP/vBP |
| Schriftstellerische Facharbeit, Fachgremien, Dozent an Hochschulen | der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gleichgestellt | § 5 Abs. 2 Satz 4 BS WP/vBP |
| Lesen von Fachschrifttum | Selbststudium, zählt zu den 40, nicht zu den 20 Stunden | § 5 Abs. 3 BS WP/vBP |