Die Seite Informationssicherheit zeigt den Weg als Leiter. Unten stehen die Pflichten: Vorkehrungen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für jede Praxis (§ 10 Abs. 2 BS WP/vBP), bei Abschlussprüfungen die Sicherheit der Datenverarbeitung (§ 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WPO) und IT-Dienstleister und Cloud-Dienste als Dienstleister (§ 50a Abs. 3 WPO). Darüber stehen die Wege des BSI: die kostenlose Selbstprüfung, das Testat nach der Basis-Absicherung und das ISO 27001-Zertifikat auf der Basis von IT-Grundschutz. Ein Zertifikat verlangen weder Gesetz noch Berufssatzung; Ihr Ziel nennen Sie im Praxisprofil.
Alle Kanzlei-Mitglieder sehen die Seite. Die zwei Fragen im Praxisprofil beantwortet die Organisations-Administration; Option und Zuständigkeit der Pflichten legen Sie auf der Seite der jeweiligen Pflicht fest.
Beginnen Sie mit der Selbstprüfung, auch wenn Sie kein Zertifikat anstreben: Sie zeigt, was fehlt, und ihr Ergebnis ist zugleich der Nachweis Ihrer Vorkehrungen.
| Stufe | Wer prüft | Gültigkeit | Kosten |
|---|---|---|---|
| Selbstprüfung (Weg in die Basis-Absicherung) | die Praxis selbst | kein Nachweis nach außen | kostenlos |
| Testat nach der Basis-Absicherung | ein beim BSI zertifizierter IT-Grundschutz-Auditor | zwei Jahre, nicht verlängerbar | Auditor nach Vereinbarung |
| ISO 27001-Zertifikat auf der Basis von IT-Grundschutz | ein vom BSI zertifizierter Auditor, Entscheidung durch das BSI | drei Jahre, mit jährlichen Überwachungsaudits | Auditor nach Vereinbarung, dazu Gebühren und Auslagen des BSI |
Nein. Gesetz und Berufssatzung verlangen Vorkehrungen, aber kein Zertifikat. Ein Zertifikat kann sinnvoll sein, wenn Mandanten oder Ausschreibungen es verlangen.
Bei der Pflicht Vorkehrungen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte: Dort bestätigen Sie die Durchsicht und hängen das Ergebnis als Beleg an.