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Praxisorganisation

Schulungen, Unterweisungen und Verpflichtungserklärungen

Ein Eintrag für mehrere Pflichten, je Person zugerechnet, auf Wunsch ins Fortbildungsprotokoll, Stand 04.10.2026

1Kurz erklärt

Unter Schulungen erfassen Sie jede Schulung, Unterweisung und jede Verpflichtungserklärung bei Dienstantritt einmal, mit den behandelten Bereichen und den Teilnehmenden. comply rechnet den Eintrag jeder Pflicht des Bereichs und jeder teilnehmenden Person zu und überträgt ihn auf Wunsch in das Fortbildungsprotokoll der teilnehmenden Berufsträger.

Schulungen erfasst die Organisations-Administration; alle Kanzlei-Mitglieder lesen sie.

2So gehen Sie vor

  1. Öffnen. Praxisorganisation, dann Schulungen. Oben steht je Bereich, was die Quellen verlangen (Wer, Inhalt, Form, intern oder extern, Mindestumfang, Turnus) und für welche Pflicht der Bereich zählt.
  2. Erfassen. Datum, Form, Thema und alle behandelten Bereiche ankreuzen. Unter Teilnehmende aus dem Kanzlei-Team wählen Sie die Personen mit comply-Zugang; alle anderen tragen Sie unter Weitere Teilnehmende ohne comply-Zugang mit Namen ein.
  3. Nachweis. Unter Wo liegt der Nachweis? den Ablageort der Teilnahmebescheinigung oder der Teilnehmerliste angeben.
  4. Ins Fortbildungsprotokoll. Ist die Schulung eine Fachveranstaltung, auch der eigenen Praxis, oder ein E-Learning mit nachgewiesener Dauer, kreuzen Sie Für teilnehmende Berufsträger auch ins Fortbildungsprotokoll eintragen an und geben die Dauer an.
  5. Verpflichtungserklärung erfassen. Die Erklärung bei Dienstantritt erfassen Sie mit der Form Verpflichtungserklärung (Textform, mit Belehrung), den Bereichen Verschwiegenheit und Datenschutz und der verpflichteten Person.
  6. Bescheinigung ablegen. Unter jeder Schulung laden Sie unter Unterlagen die Teilnahmebescheinigung oder die Teilnehmerliste hoch.
  7. Korrigieren. Am Tag der Erfassung lässt sich ein Eintrag mit Entfernen zurücknehmen; danach bleibt er als Nachweis.

Eine allgemeine Unterweisung ersetzt die Verpflichtungserklärung nicht. Für die Verpflichtung der Beschäftigten und die Datenschutz-Verpflichtung zählt comply nur die Verpflichtungserklärung; die jährliche Unterweisung zählt dort für die Option Best Practice.

3Bereiche und Pflichten

Bereichzählt fürGrundlage
GeldwäscheUnterrichtung der Mitarbeiter§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG; nur Mitarbeiter in geldwäscherelevanten Bereichen, die Form ist frei (WPK AuA Tz. 30, WPK AuA Tz. 31)
VerschwiegenheitVerpflichtung der Beschäftigten§ 50 WPO, § 6 Abs. 3 BS WP/vBP
DatenschutzDatenschutz-Verpflichtung der BeschäftigtenArt. 29 DSGVO, Art. 32 Abs. 4 DSGVO
KI-KompetenzKI-KompetenzArt. 4 Verordnung (EU) 2024/1689
Fachliche FortbildungFortbildung der fachlichen Mitarbeiter§ 7 Abs. 1 BS WP/vBP
Informationssicherheitderzeit keiner Pflicht zugeordnet

4Was die Quellen je Bereich verlangen

BereichWerInhaltForm, intern oder externMindestumfangTurnus
GeldwäscheNur Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit Sachverhalten in Berührung kommen können, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen können (WPK AuA Tz. 30). Praxen, die nach der WPK-Anordnung vom 27.09.2017 nach § 6 Abs. 9 GwG befreit sind, trifft die Pflicht nicht.Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG). Für Typologien und Methoden können die Informationen der FIU genutzt werden (WPK AuA Tz. 32).Extern ist nicht vorgeschrieben. Die Form ist frei; auch die Übergabe geeigneter schriftlicher Schulungsunterlagen und Merkblätter oder ein geeignetes E-Learning genügt (WPK AuA Tz. 31).Keine Mindestdauer. Zeitlicher und inhaltlicher Umfang richten sich nach der Tätigkeit, der beruflichen Qualifikation und dem Risikoprofil der Praxis (WPK AuA Tz. 31).Erstmalig und laufend (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG); ein Intervall nennt das Gesetz nicht. comply schlägt vor, die Unterrichtung alle zwei Jahre zu wiederholen.
VerschwiegenheitDie beschäftigten Personen und die Personen, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit mitwirken (§ 50 WPO); die Verpflichtung in Textform entfällt für angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Wirtschaftsprüfer unterliegen (§ 50 WPO). Vor Dienstantritt sind alle Mitarbeiter zu verpflichten, auch angestellte Berufsangehörige (§ 6 Abs. 3 BS WP/vBP).Verpflichtung zur Verschwiegenheit mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung (§ 50 WPO); vor Dienstantritt zusätzlich Datenschutz, Insider-Regeln und die Regelungen des Qualitätssicherungssystems (§ 6 Abs. 3 BS WP/vBP). Daneben sind die Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Verantwortlichkeit über die Berufspflichten und das Qualitätssicherungssystem zu informieren (§ 6 Abs. 2 BS WP/vBP).Extern ist nichts vorgeschrieben. § 50 WPO verlangt keine Schulung, sondern eine Verpflichtung in Textform, die zu dokumentieren ist (§ 6 Abs. 3 BS WP/vBP). Auf die Einhaltung ist zudem in geeigneter Weise hinzuwirken (§ 50 WPO), etwa mit einer Unterweisung.Keine Mindestdauer.Die Verpflichtung einmal vor Dienstantritt (§ 6 Abs. 3 BS WP/vBP); das Hinwirken auf die Einhaltung (§ 50 WPO) ist eine laufende Aufgabe ohne festes Intervall.
DatenschutzAlle Personen, die der Praxis unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen Daten haben (Art. 32 Abs. 4 DSGVO).Personenbezogene Daten nur auf Weisung verarbeiten, es sei denn, das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten verpflichtet zur Verarbeitung (Art. 29 DSGVO, Art. 32 Abs. 4 DSGVO); vor Dienstantritt die Verpflichtung auf den Datenschutz (§ 6 Abs. 3 BS WP/vBP). Die GwG-Unterrichtung umfasst auch die Datenschutzbestimmungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG).Extern ist nicht vorgeschrieben. Die Verordnung verlangt Schritte, aber keine bestimmte Form (Art. 32 Abs. 4 DSGVO). Hat die Praxis einen Datenschutzbeauftragten, überwacht er auch die Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter (Art. 39 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).Keine Mindestdauer.Ein Intervall nennt die Verordnung nicht (Art. 32 Abs. 4 DSGVO).
KI-KompetenzDas Personal und andere Personen, die im Auftrag der Praxis mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind (Art. 4 Verordnung (EU) 2024/1689).Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen; dabei sind die technischen Kenntnisse, die Erfahrung, die Aus- und Fortbildung der Personen, der Kontext des Einsatzes und die Personen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden, zu berücksichtigen (Art. 4 Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744). Option der Praxis: die eingesetzten Werkzeuge, ihre Grenzen und die Prüfung der Ergebnisse; die eigenverantwortliche Berufsausübung gilt auch beim KI-Einsatz (§ 43 Abs. 1 WPO).Extern ist nicht vorgeschrieben. Die Verordnung schreibt keine Form vor; in Betracht kommen eine Schulung, ein Leitfaden oder die Einweisung in ein neues Werkzeug, je nach Vorkenntnissen der Personen und Einsatz (Art. 4 Verordnung (EU) 2024/1689).Keine Mindestdauer; ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz ist nicht zu garantieren (Art. 4 Verordnung (EU) 2024/1689).Ein Intervall nennt die Verordnung nicht. Naheliegende Anlässe sind ein neues Werkzeug und eine neue Person (Option der Praxis).
InformationssicherheitEine eigene Schulungspflicht enthält keine der in comply erfassten Quellen.Eine Unterweisung zu Zugangsdaten, Phishing, Datensicherung und Geräten kann eine organisatorische Maßnahme nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO sein und zu den Regelungen für die vertrauliche und sichere Aufbewahrung der Arbeitspapiere gehören (IDW QMS 1 Tz. 66).Extern ist nicht vorgeschrieben; die Form wählt die Praxis.Keine Mindestdauer.Kein Intervall vorgeschrieben.
Fachliche FortbildungJeder Berufsträger für sich (§ 43 Abs. 2 Satz 4 WPO); für die Fortbildung der fachlichen Mitarbeiter sorgt die Praxis (§ 7 Abs. 1 BS WP/vBP).Berufsträger: Die Fortbildung muss sich auf die Berufstätigkeit beziehen und geeignet sein, die Fachkenntnisse, die Fähigkeit zu ihrer Anwendung und das Verständnis der Berufspflichten zu verbessern; sie soll ihren Schwerpunkt in der ausgeübten oder beabsichtigten Berufstätigkeit haben (§ 5 Abs. 4 BS WP/vBP). Wer Abschlussprüfungen vornimmt, muss sich in angemessenem Umfang zur Prüfungstätigkeit fortbilden (§ 5 Abs. 4 Satz 3 BS WP/vBP). Fachliche Mitarbeiter: Die Fortbildung muss strukturiert sein und ihre Tätigkeitsbereiche betreffen (§ 7 Abs. 1 BS WP/vBP).Extern ist nicht vorgeschrieben. Fortbildungsmaßnahmen zählen, gleich ob Dritte oder die Praxis selbst sie organisieren und ob sie öffentlich oder nur den Mitarbeitern der Praxis zugänglich sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP); E-Learning zählt, wenn die Dauer der Teilnahme nachgewiesen werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BS WP/vBP). Schriftstellerische Facharbeit, externe oder praxisinterne Fachgremien und die Lehre an Hochschulen sind der Teilnahme gleichgestellt (§ 5 Abs. 2 Satz 4 BS WP/vBP). Selbststudium, insbesondere das Lesen von Fachschrifttum (§ 5 Abs. 3 BS WP/vBP), zählt für die 40 Stunden, nicht für die 20 Stunden (§ 5 Abs. 5 BS WP/vBP).Berufsträger: Die Fortbildung soll 40 Stunden im Jahr nicht unterschreiten; davon müssen 20 Stunden auf Fortbildungsmaßnahmen entfallen, mit Art und Gegenstand dokumentiert (§ 5 Abs. 5 BS WP/vBP); die Aus- und Fortbildung als Prüfer für Qualitätskontrolle zählt für die 20 Stunden (§ 5 Abs. 5 Satz 3 BS WP/vBP). Fachliche Mitarbeiter: keine Mindeststundenzahl.Berufsträger: jährlich (§ 5 Abs. 5 BS WP/vBP). Fachliche Mitarbeiter: laufend; ein Intervall nennt die Satzung nicht.

5Gut zu wissen